AGB
von DELTA LOGIC

Allgemeine Geschäftsbedingungen (»AGB«) der DELTA LOGIC Automatisierungstechnik GmbH (»DELTA LOGIC«)

Stand: 23.10.2023

WICHTIG: Beachten Sie, dass DELTA LOGIC nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB liefert oder verkauft, sondern ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

1. Geltungsbereich

Diese Vertragsbedingungen gelten, wenn DELTA LOGIC Waren verkauft, sowie wenn DELTA LOGIC Dienst- und Werkleistungen erbringt sowie sonstige Geschäfte. Sämtliche Leistungen von DELTA LOGIC gegenüber Kunden erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen, abweichende allgemeine Auftrags- und sonstige Bedingungen des Kunden gelten grundsätzlich nicht.

2. Angebot und Vertragsschluss

Eine vertragliche Bindung innerhalb des Geltungsbereiches will DELTA LOGIC nur mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB eingehen. Ein Vertrag nach nachfolgenden Bedingungen kommt also nur zustande, wenn der Kunde diese Qualifikation erfüllt (Bedingung für den Vertragsschluss).

Angebote von DELTA LOGIC sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn DELTA LOGIC eine Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt hat, mit der Ausführung der Leistungen beginnt oder die Ware liefert. Mündliche Zusagen binden DELTA LOGIC nur, wenn sie von DELTA LOGIC schriftlich bestätigt werden. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantie dar.

3. Preise, Fälligkeit und Zahlungsbedingungen

3.1 Ist ein Preis nicht vereinbart, gelten die Listenpreise von DELTA LOGIC zur Zeit der Auftragsbestätigung zuzüglich Porto, Fracht, Versicherung und Zustellgebühren.
3.2 Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzu.
3.3 Je nach Umfang des Auftrages ist DELTA LOGIC berechtigt, dem Kunden bei Auftragserteilung oder bei Teillieferungen bis zu 50 % des Auftragswertes vorab in Rechnung zu stellen.
3.4 Bei Inlandsbestellungen unter einem Nettopreis von Euro 200,00 kann DELTA LOGIC über Ziffer 3.1 hinaus einen Zuschlag von bis zu Euro 50,00 für diese Mindermengen erheben. Bei Bestellungen, die außerhalb Deutschlands geliefert werden und unter einem Nettopreis von Euro 500,00 liegen, behält sich DELTA LOGIC vor, einen Mindermengenzuschlag von bis zu Euro 75,00 zu berechnen.
3.5 Rechnungen sind 30 Tage nach Erhalt zur Zahlung fällig.
3.6 Der Kunde kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er bei Fälligkeit nicht bezahlt. DELTA LOGIC kann Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. über dem Basiszinssatz fordern. Dem Kunde bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass DELTA LOGIC ein geringerer Schaden entstanden ist.

4. Lieferzeiten, Lieferpflichten, Gefahrübergang und Abnahme

4.1 Die Liefer- oder Leistungszeit beginnt ab dem Datum der Auftragsbestätigung. Muss der Kunde vorleisten, beginnt sie mit dem Eingang dieser Vorleistung bei DELTA LOGIC. DELTA LOGIC ist berechtigt, teilweise zu liefern oder zu leisten und Aufträge durch Dritte durchführen zu lassen.
4.2 Hält DELTA LOGIC einen Liefer- oder Leistungstermin nicht ein und muss DELTA LOGIC dies vertreten, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn eine von ihm schriftlich gesetzte Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreicht. Hat DELTA LOGIC nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder gegen wesentliche Pflichten gehandelt, sind alle weitergehenden Rechte des Kunden aus dem Verzug ausgeschlossen. Kann DELTA LOGIC wegen höherer Gewalt oder mangelnder Mitwirkung des Kunden nicht liefern oder leisten, darf DELTA LOGIC dies nachholen, nachdem der Hinderungsgrund weggefallen ist, sofern die Hinderung begann, als DELTA LOGIC noch liefern oder leisten durfte.
4.3 Alle Sendungen und Rücksendungen erfolgen auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht gemäß § 447 Abs. 1 BGB auf den Kunden über, sobald DELTA LOGIC die Ware dem Frachtführer, Spediteur oder der sonst zur Versendung bestimmten Person übergeben hat.
4.4 Verweigert der Kunde die Annahme der ihm zugesandten Ware oder holt er die Ware nicht fristgerecht bei DELTA LOGIC ab, so ist DELTA LOGIC berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von DELTA LOGIC gesetzten Nachfrist von 7 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Der Schadenersatzanspruch besteht nicht, wenn der Kunde nachweist, dass DELTA LOGIC kein Schaden entstanden ist.
4.5 Die Waren von DELTA LOGIC werden grundsätzlich unversichert ab Werk (EXW Incoterms 2010) versendet. Wird eine Transportversicherung abgeschlossen, ist DELTA LOGIC berechtigt, dem Kunden 0,5 % des Warenwertes für die Versicherung zu berechnen.

5. Softwarelieferungen

5.1 Die Nutzung von Software unterliegt den Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen von DELTA LOGIC, die der Software beiliegen, in ihr enthalten oder abrufbar sind. Der Kunde ist nur berechtigt, solche Software  zu installieren und zu nutzen, sofern er zuvor den Lizenzbedingungen zugestimmt hat.
5.2 Im Übrigen gelten diese Bedingungen ergänzend. Sollten die vorliegenden Bedingungen denen der Geschäfts- und Lizenzbedingungen widersprechen, haben letztere bei der Lizenzierung von Software durch DELTA LOGIC Vorrang.

6. Dienst- und Werkleistungen, Installationen

6.1 Dienstleistungen von DELTA LOGIC bestehen aus Beratung und Unterstützung beim Erreichen der jeweils vertraglich beschriebenen Leistungsziele des Kunden. Soweit erforderlich, hat der Kunde DELTA LOGIC Hilfs- und Informationsmittel zur Verfügung zu stellen.
6.2 Kommt der Kunde Mitwirkungspflichten nicht nach und entstehen dadurch Verzögerungen oder Mehraufwendungen, kann DELTA LOGIC - unbeschadet weiterer Rechte - Änderungen des Zeitplanes und der Preise verlangen.
6.3 Ist eine Werkleistung geschuldet (Individualsoftware), wird DELTA LOGIC das versprochene Werk herstellen. DELTA LOGIC wird dem Kunden nach Fertigstellung eines Werkes oder zum vereinbarten Zeitpunkt die vertragsgerechte Herstellung des Werkes nach festgelegten Abnahmekriterien oder mittels vom Kunden bereitzustellender Testdaten nachweisen. Gelingt der Nachweis, hat der Kunde die Leistung abzunehmen. Unwesentliche Abweichungen von den vereinbarten Merkmalen oder Abnahmekriterien berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern.
6.4 Soweit DELTA LOGIC beim Kunden installiert, hat der Kunde in seinen Räumen die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Elektroarbeiten und das Verlegen von Kabeln ist Aufgabe des Kunden. Mehrkosten, die entstehen, weil diese Arbeiten nicht oder nicht fachgerecht ausgeführt sind, trägt der Kunde. Der Kunde hat alle Umstände, welche die Installation erschweren könnten, unaufgefordert rechtzeitig bekannt zu geben.

7. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Gewährleistung

7.1 Der Kunde hat Waren unverzüglich nach Empfang auf Mängel zu untersuchen und DELTA LOGIC etwaige Mängel schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind DELTA LOGIC unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche seit Empfang, anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch eine Woche nach Entdeckung DELTA LOGIC schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
7.2 DELTA LOGIC darf bei einem Mangel nach eigener Wahl bei DELTA LOGIC oder dem Kunden diesen beseitigen oder dem Kunden eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Ist nach einem zweiten Versuch nicht nacherfüllt oder versucht DELTA LOGIC nicht in angemessenem Zeitraum die Nacherfüllung, darf der Kunde den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Hat DELTA LOGIC nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder wesentliche Pflichten verletzt, sind alle sonstigen Rechte des Kunden aus der mangelhaften Lieferung oder Leistung ausgeschlossen.
7.3 Die Rücksendung von Waren durch den Kunden, auch bei Vorliegen eines Mangels, bei einem Rücktritt oder zur Nachbesserung o.ä., trägt stets der Kunde. DELTA LOGIC ist dazu berechtigt, bei Waren, die per Nachnahme bzw. unfrei versendet wurden, die Annahme zu verweigern.
7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.

8. Haftung

8.1 Für Sach- und Rechtsmängel sowie für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet DELTA LOGIC nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Mängeln, die DELTA LOGIC arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit schriftlich ausdrücklich garantiert hat. Auf Ziffer 5.6 der Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen (»AGLB«) wird an dieser Stelle nochmals ausdrücklich verwiesen.
8.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet DELTA LOGIC auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten nicht leitender Angestellter wird die Haftung begrenzt auf Leistungen der Betriebshaftpflichtversicherung von DELTA LOGIC, wenn durch die Deckungssumme des Vertrages das typische Schadenrisiko abgedeckt ist. Ist die Betriebshaftpflicht von ihrer Leistung DELTA LOGIC gegenüber befreit, wird ihre Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

9. Eigentum, Schutz- und Nutzungsrechte

9.1 DELTA LOGIC behält sich das Eigentum an der Ware, einschließlich sämtlicher Dokumentationen und Datenträger, auf denen Software geliefert wird, bis zur vollständigen Bezahlung der Ware oder Leistung, vor. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich auf sämtliche offene Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem jeweiligen Kunden bis zur vollständigen Bezahlung.
9.2 Die Benutzung der Vorbehaltsware ist bis zur vollständigen Bezahlung untersagt. Nutzt der Kunde die Vorbehaltsware trotzdem, so ist jegliche Gewährleistungs- und Schadensersatzpflicht von DELTA LOGIC für diesen Zeitraum ausgeschlossen. Der Kunde darf die Vorbehaltsgegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, nicht jedoch verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Seine künftigen Ansprüche aus Veräußerung tritt der Kunde zur Sicherung der Forderung an DELTA LOGIC ab. DELTA LOGIC wird diese Abtretung nur bei Zahlungsverzug offenlegen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, DELTA LOGIC den Namen und die Adresse seines Kunden zu benennen. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, wird der Kunde DELTA LOGIC hierüber unverzüglich informieren, den Zugreifenden auf das Eigentum von DELTA LOGIC hinweisen und die Durchsetzung ihrer Rechte unterstützen.
9.3 Soweit die Forderungen von DELTA LOGIC durch die vorstehend erklärten Abtretungen und Vorbehalte zu mehr als 125% zweifelsfrei besichert sind, wird der Überschuss der Außenstände oder der Vorbehaltsware auf Verlangen des Kunden und nach Auswahl von DELTA LOGIC freigegeben.
9.4 Die von DELTA LOGIC geschuldeten Arbeitsergebnisse wie Programmmaterial, Dokumentationen und Zeichnungen in schriftlicher oder maschinenlesbarer Form wird DELTA LOGIC nach Fertigstellung, Abnahme und Zahlung dem Kunden übergeben. DELTA LOGIC kann von diesen Unterlagen zu Dokumentationszwecken Kopien anfertigen.
9.5 An in Erfüllung eines Auftrages geschaffenen Werken räumt DELTA LOGIC dem Kunden das zeitlich und räumlich unbegrenzte, nicht ausschließliches Recht ein, das Werk für sein Unternehmen zu benutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und mit anderen Werken zu verbinden. Die Weitergabe eines Teiles oder des ganzen Werkes an Dritte ist nicht gestattet. Bei Standardsoftware verbleiben Nutzungsrechte bei DELTA LOGIC, soweit die Lizenzbedingungen nicht dem Kunden solche Rechte einräumen. Dies gilt auch für Designs, Know-how und Arbeitsmethoden.
9.6 Erfindungen, die bei der Durchführung eines Auftrages von DELTA LOGIC-Mitarbeitern gemacht werden, kann DELTA LOGIC unter eigenem Namen zum Schutzrecht anmelden.

10. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Recht zur außerordentlichen Kündigung

10.1 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn es auf diesem Vertragsverhältnis beruht. Jeder Auftrag gilt als gesondertes Vertragsverhältnis.
10.2 DELTA LOGIC ist berechtigt, den Auftrag mit dem Kunden außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, soweit sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nachhaltig verschlechtert haben oder über das Vermögen des Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde.

11. Elektronischer Geschäftsverkehr

11.1 Zum Schriftverkehr und zu Lieferungen darf sich DELTA LOGIC unverschlüsselter E-Mails an die Adressen des Kunden bedienen.
11.2 Schaltet DELTA LOGIC zu Zwecken des Vertragsschlusses mit dem Kunden Tele- oder Mediendienste ein, ist DELTA LOGIC nicht verpflichtet, gesetzliche Kundeninformationspflichten einzuhalten. DELTA LOGIC wird dem Kunden jedoch die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form speichern zu können.
11.3 DELTA LOGIC haftet nicht für Schäden, die durch oder in Zusammenhang mit der Verwendung von Software, Dokumenten oder sonstigen Online-Diensten entstehen, die auf der Website von DELTA LOGIC abrufbar sind.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Zwischen den Parteien findet für alle Geschäfte ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, nicht jedoch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).
12.2 Erfüllungsort ist Schwäbisch Gmünd. Der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Parteien ist Schwäbisch Gmünd. DELTA LOGIC kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

DELTA LOGIC Automatisierungstechnik GmbH
Stuttgarter Straße 3
73525 Schwäbisch Gmünd

Telefon: +49 7171 916-120
Fax: +49 7171 916-220