Software-Lizenzvertrag
von DELTA LOGIC

Software-Lizenzvertrag  - Vertragsbedingungen zur Überlassung von Einzelnutzerlizenzen

Stand: 08.08.2011

1. Vertragsgegenstand
1.1 Vertragsgegenstand ist die Überlassung von Computerprogrammen (u. a.: Quell- und Objektcodes, Byte-codes, Dynamic-Link-Libraries, Shared Libraries, Static Libraries, Header Files, Executables), der Herstellerdokumentation, Benutzerhandbücher sowie aller weiteren schriftlichen Unterlagen, die der Erläuterung dienen (»Produktdokumentation«).
1.2 Folgende Definitionen sind Bestandteil des Vertragsgegenstandes:
1.2.1 »Lizenzgeber« ist die DELTALOGIC Automatisierungstechnik GmbH mit Sitz in 73525 Schwäbisch Gmünd, Deutschland.
1.2.2 »Lizenznehmer« ist der Einzelnutzer einer Lizenz bzw. der Kopie einer Lizenz.
1.2.3 Software: Quell- und Objektcode, Bytecode, Dynamic-Link-Libraries, Shared Libraries, Static Libraries, Header Files, Executables, Herstellerdokumentation, Benutzerhandbücher sowie alle weiteren schriftlichen Unterlagen, die der Erläuterung dienen (»Produktdokumentation«) werden zusammenfassend »Software« genannt.
1.2.4 Lizenz: Als »Lizenz« wird die Software definiert, die durch den Lizenznehmer käuflich erworben wurde.
1.2.5 Software Application Programming Interface (API): Als »Software Application Programming Interface (API)« wird der Softwarebestandteil - entweder geliefert durch den Lizenzgeber oder entwickelt durch den Lizenznehmer - definiert, der den Zugriff auf die Funktionalität der Lizenz ermöglicht. Als Softwarebestandteile werden hierbei definiert: Header Files, Executables für Event Services und Netzwerkkommunikation, Makro- und/oder Script-Programmierschnittstellen, Komponenten wie COM oder Java Beans sowie verteilte Komponenten wie CORBA, DCOM oder Java RMI.
1.2.6 Value-Added Interface: Als »Value-Added Interface« wird eine programmatische Schnittstelle definiert, die es ermöglicht, die Funktionalität der Lizenz direkt oder indirekt über ein Software Application Programming Interface zu nutzen.
1.2.7 Softwareprodukt: Die durch den Einsatz der Lizenz entwickelte Anwendung des Lizenznehmers wird als »Softwareprodukt« definiert.
1.3 Vertragsgegenstand ist die Nutzung der Lizenz, die in der Auftragsbestätigung und/oder im Lieferschein aufgelistet ist.

2. Lizenzgewährung
2.1 Für die Vertragsdauer räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das nichtexklusive und nichttransferierbare Recht ein, das Software Application Programming Interface inklusive der Funktionalität einer Lizenz auf einem einzelnen Computer, zusammenfassend Plattform genannt, und nur durch eine Person zu nutzen. Eine Verwendung der Kopie einer Lizenz durch mehrere bzw. verschiedene Personen ist nicht erlaubt, es sei denn, etwas anderes ist in diesen Vertragsbedingungen ausdrücklich vereinbart.
2.2 Bei Erwerb mehrerer Kopien einer Lizenz ist der Lizenznehmer berechtigt, die Lizenz auf einem Computer zu installieren. Der Lizenznehmer ist hierbei unter Berücksichtigung von Paragraph 2.1 berechtigt, der Anzahl von Personen die Nutzung der Lizenz gemäß der Anzahl der erworbenen Kopien einer Lizenz zu ermöglichen.
2.3 Der Lizenznehmer ist auch berechtigt, zu Datensicherungszwecken (a) eine Sicherungskopie der Lizenz anzufertigen oder (b) die Lizenz auf eine Festplatte zu übertragen und die Originalkopie zu verwahren.
2.4 Für die Distribution von Softwareprodukten, die mit Java-Bibliotheken oder Bibliotheken des Lizenzgebers erstellt worden sind, gilt: Der Lizenznehmer ist berechtigt, Softwareprodukte, die mit der Lizenz erstellt worden sind und nicht als Softwareentwicklungswerkzeuge eingesetzt werden, insofern zu distributieren, dass der Zugriff auf die Funktionalität der Lizenz mittels Software Application Programming Interfaces und Value-Added Interfaces – direkt und indirekt – nicht erfolgt bzw. nicht erfolgen kann. Somit ist auch die Entwicklung eines Produktes, das den Zugriff auf die ACCON-AGLink-API direkt oder indirekt ermöglicht (z. B. ein OPC-Server), nicht zulässig.

3. Lizenzbeschränkungen
3.1 Die Software steht im Eigentum des Lizenzgebers oder seiner Zulieferer. Sie ist urheberrechtlich, zivil- und strafrechtlich geschützt und der Lizenznehmer darf sie nur nach vorliegenden Bedingungen für Lizenznehmer nutzen.
3.2 Die Lizenz wird weder als ausschließliches noch als übertragbares Nutzungsrecht gewährt.
3.3 Der Lizenznehmer ist nicht zur externen Distribution
3.3.1 von Bestandteilen des Software Application Programming Interface
3.3.2 von Bestandteilen des Value-Added Interface und
3.3.3 eines mit der Software mitgelieferten Executables
berechtigt, es sei denn, etwas anderes ist in diesen Vertragsbedingungen ausdrücklich vereinbart.
3.4 Des Weiteren ist der Lizenznehmer nicht berechtigt:
3.4.1 eine Objektcodeform eines Teils der Software zu dekompilieren, disassemblieren oder zurückzuentwickeln (Reverse-Engineering),
3.4.2 die Software zu vermieten oder zu verleihen,
3.4.3 einen Quellcode der Software einer natürlichen oder juristischen Person offenzulegen,
3.4.4 die Produktdokumentation einschließlich jeder auf Online erhältlichen Dokumentation zu kopieren.

4. Lizenzschutzpflichten
4.1 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern, seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und des Urheberrechts hinzuweisen. Insbesondere wird der Lizenznehmer seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen der Software zu fertigen.
4.2 Verletzt ein Mitarbeiter des Lizenznehmers oder ein Dritter das Urheberrecht an der überlassenen Software, ist der Lizenznehmer verpflichtet, nach besten Kräften an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken, insbesondere den Lizenzgeber unverzüglich über die entsprechende Verletzungshandlung in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch, wenn der Lizenznehmer das Urheberrecht durch eine eigene Handlung verletzt hat.
4.3 Der Lizenzgeber kann auf Basis eines begründeten Anlasses ein Audit beim Lizenznehmer vornehmen, um sich vom Einsatz der Lizenz gemäß diesen Vertragsbedingungen zu überzeugen.
4.4 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Lizenznehmer zur Rückgabe oder Zerstörung sämtlicher Originaldatenträger und der Produktdokumentation sowie etwaiger Kopien verpflichtet. Erfüllungsort für die Rückgabe ist der jeweilige Sitz des Lizenzgebers.

5. Gewährleistung
5.1 Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware so zu erstellen, dass sie in allen denkbaren Kombinationen und Anwendungen fehlerfrei arbeitet. Vertragsgegenstand und Gegenstand der Gewährleistung ist daher nur eine im Sinne der Produktdokumentation grundsätzlich brauchbare Software. Die Software bedarf der Anwendung durch einen Software-Programmierer mit Erfahrung in der Anwendung von Entwicklungswerkzeugen und Klassenbibliotheken. Die Software ist nicht zur Anwendung von Laien wie Privatverbrauchern oder für den privaten Hausgebrauch gedacht.
5.2 Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die nach Lieferung unveränderte Software unter normalen Betriebsbedingungen und normaler Instandhaltung im Wesentlichen alle Funktionen erfüllt, die sich aus der Produktdokumentation ergeben.
5.3 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Lieferung und beträgt 6 Monate.
5.4 Mängel sind dem Lizenzgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen und detailliert darzustellen.
5.5 Das Gewährleistungsrecht ist zunächst auf Nachbesserung beschränkt. Danach unternimmt der Lizenzgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Behebung erheblicher, nachgewiesener und bleibender Mängel der unveränderten Software.
5.6 Wird der Mangel vom Lizenzgeber nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung behoben, so kann der Lizenznehmer die Nutzungsgebühr angemessen herabsetzen oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Im Falle einer Ersatzlieferung oder der Rückgängigmachung des Vertrages bleiben die in Ziffer 2, 3 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen des Lizenznehmers erhalten.
5.7 Weitergehende Wartungs- und Hilfsleistungen bei der Nutzung der überlassenen Software kann der Lizenznehmer auf der Basis eines separat zu vergütenden Wartungsvertrages zu den jeweils anwendbaren Wartungsbedingungen des Lizenzgebers vereinbaren.
5.8 Hat der Lizenznehmer Nachbesserung beansprucht, obwohl kein Mangel vorlag, so hat er die Leistungen des Lizenzgebers für die Prüfung des Sachverhalts angemessen zu vergüten.

6. Haftung des Lizenzgebers
6.1 Der Lizenzgeber haftet unabhängig vom Rechtsgrund für Schäden, die durch von ihm zu vertretende schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen der Lizenzgeber bei Vertragsabschluß aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung für Verlust von Daten ist ausgeschlossen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, entsprechende Sicherungskopien anzulegen.
6.2 Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen oder für eventuelle Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
6.3 Eine Zusicherung von Eigenschaften liegt nur dann vor, wenn sie ausdrücklich und schriftlich gegenüber dem jeweiligen Lizenznehmer durch einen Vertreter erklärt wurde, der zur Abgabe derartiger Zusicherungen durch den Lizenzgeber ausdrücklich und schriftlich bevollmächtigt ist.

7. Vertragsdauer, Kündigung und Lizenzgebühr
7.1 Die Lizenz wird auf der Basis einer Einmalgebühr für einen unbefristeten Zeitraum gewährt, es sei denn, der Lizenzgeber und der Lizenznehmer haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
7.2 Der Lizenzgeber kann das Vertragsverhältnis nach freiem Ermessen mit Monatsfrist kündigen, wenn der Lizenznehmer die Vertragsbedingungen verletzt hat. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
7.3 Der Lizenznehmer kann das Vertragsverhältnis jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn er gleichzeitig die Nutzung der Software einstellt und sie an den Lizenzgeber zurückgibt sowie etwaige Kopien vernichtet.
7.4 Die Vertragsbeendigung berührt die Verpflichtungen des Lizenznehmers nach Ziffern 2., 3. und 4. nicht.
7.5 Wird der Vertrag beendet, findet eine Rückerstattung der Einmalnutzungsgebühr nicht statt.

8. Sonstiges
8.1 Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz des Lizenzgebers.
8.2 Nebenabreden oder Vertragsänderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die hier geregelten Vertragsbedingungen gehen anderslautenden Bedingungen, die beim Aufruf der Software über Bildschirm erscheinen können, vor. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere solche des Lizenznehmers, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Lizenzgeber ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
8.3 Gerichtsstand ist Schwäbisch Gmünd, sofern der Lizenznehmer Vollkaufmann ist.
8.4 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.5 Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen. An die Stelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige gesetzliche Regelung, die dem Gewollten am ehesten entspricht.

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