Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen (»AGLB«) der DELTA LOGIC Automatisierungstechnik GmbH (»DELTA LOGIC«)
Stand: 23.10.2023
WICHTIG: Bitte lesen Sie die vorliegenden Bedingungen aufmerksam, bevor Sie Standardsoftware von DELTA LOGIC in Gebrauch nehmen. Beachten Sie, dass DELTA LOGIC nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB liefert oder verkauft, sondern ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. DELTA LOGIC gibt Ihnen als Unternehmen, als selbstständige Niederlassung oder als Kaufmann ("der Kunde") nur dann die Berechtigung, die Standardsoftware zu benutzen, wenn die Bedingungen von Ihnen akzeptiert werden. Die Bedingungen sind zwischen Ihnen und DELTA LOGIC rechtlich bindend. Wenn Sie die Verpackung aufmachen, das Siegel aufbrechen, den Button "akzeptiert" oder "ja" anklicken oder auf andere Weise Ihre Zustimmung konkludent erteilen oder die Software herunterladen, stimmen Sie den Bedingungen dieser AGLB zu.
Sollten Sie mit den AGLB nicht einverstanden sein, klicken Sie bitte "Ich akzeptiere nicht" oder den "nein"-Button an oder machen Sie auf andere Weise Ihren Widerspruch deutlich. In diesem Fall machen Sie bitte keinen weiteren Gebrauch von der Software sondern kontaktieren Sie einen Mitarbeiter von DELTA LOGIC, der Ihnen bei der Rückabwicklung des Vertrags und Rückzahlung Ihrer Lizenzgebühr (abzüglich etwaiger Fracht- und Verwaltungskosten sowie Steuern) behilflich sein wird.
Nehmen Sie keine Standardsoftware in Gebrauch, sondern bestellen Sie Ware, Individualsoftware oder beauftragen DELTA LOGIC mit anderen Leistungen, so gelten die AGLBs mit obiger Zustimmung als in den jeweiligen Vertrag einbezogen.
1. Geltungsbereich
Diese Vertragsbedingungen gelten, wenn DELTA LOGIC Waren verkauft, Software lizenziert und liefert, sowie wenn DELTA LOGIC Dienst- und Werkleistungen erbringt sowie sonstige Geschäfte. Sämtliche Leistungen von DELTA LOGIC gegenüber Kunden erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen, abweichende allgemeine Auftrags- und sonstige Bedingungen des Kunden gelten grundsätzlich nicht.
2. Angebot und Vertragsschluss
Eine vertragliche Bindung innerhalb des Geltungsbereiches will DELTA LOGIC nur mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB eingehen. Ein Vertrag nach nachfolgenden Bedingungen kommt also nur zustande, wenn der Kunde diese Qualifikation erfüllt (Bedingung für den Vertragsschluss).
Angebote von DELTA LOGIC sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn DELTA LOGIC eine Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt hat, mit der Ausführung der Leistungen beginnt oder die Ware liefert. Mündliche Zusagen binden DELTA LOGIC nur, wenn sie von DELTA LOGIC schriftlich bestätigt werden. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantie dar.
3. Preise, Fälligkeit und Zahlungsbedingungen
3.1 Ist ein Preis nicht vereinbart, gelten die Listenpreise von DELTA LOGIC zur Zeit der Auftragsbestätigung zuzüglich Porto, Fracht, Versicherung und Zustellgebühren.
3.2 Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzu.
3.3 Je nach Umfang des Auftrages ist DELTA LOGIC berechtigt, dem Kunden bei Auftragserteilung oder bei Teillieferungen bis zu 50 % des Auftragswertes vorab in Rechnung zu stellen.
3.4 Bei Inlandsbestellungen unter einem Nettopreis von Euro 200,00 kann DELTA LOGIC über Ziffer 3.1 hinaus einen Zuschlag von bis zu Euro 50,00 für diese Mindermengen erheben. Bei Bestellungen, die außerhalb Deutschlands geliefert werden und unter einem Nettopreis von Euro 500,00 liegen, behält sich DELTA LOGIC vor, einen Mindermengenzuschlag von bis zu Euro 75,00 zu berechnen.
3.5 Rechnungen sind 30 Tage nach Erhalt zur Zahlung fällig.
3.6 Der Kunde kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er bei Fälligkeit nicht bezahlt. DELTA LOGIC kann Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. über dem Basiszinssatz fordern. Dem Kunde bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass DELTA LOGIC ein geringerer Schaden entstanden ist.
4. Lieferzeiten, Lieferpflichten, Gefahrübergang und Abnahme
4.1 Die Liefer- oder Leistungszeit beginnt ab dem Datum der Auftragsbestätigung. Muss der Kunde vorleisten, beginnt sie mit dem Eingang dieser Vorleistung bei DELTA LOGIC. DELTA LOGIC ist berechtigt, teilweise zu liefern oder zu leisten und Aufträge durch Dritte durchführen zu lassen.
4.2 Hält DELTA LOGIC einen Liefer- oder Leistungstermin nicht ein und muss DELTA LOGIC dies vertreten, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn eine von ihm schriftlich gesetzte Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreicht. Hat DELTA LOGIC nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder gegen wesentliche Pflichten gehandelt, sind alle weitergehenden Rechte des Kunden aus dem Verzug ausgeschlossen. Kann DELTA LOGIC wegen höherer Gewalt oder mangelnder Mitwirkung des Kunden nicht liefern oder leisten, darf DELTA LOGIC dies nachholen, nachdem der Hinderungsgrund weggefallen ist, sofern die Hinderung begann, als DELTA LOGIC noch liefern oder leisten durfte.
4.3 Alle Sendungen und Rücksendungen erfolgen auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht gemäß § 447 Abs. 1 BGB auf den Kunden über, sobald DELTA LOGIC die Ware dem Frachtführer, Spediteur oder der sonst zur Versendung bestimmten Person übergeben hat.
4.4 Verweigert der Kunde die Annahme der ihm zugesandten Ware oder holt er die Ware nicht fristgerecht bei DELTA LOGIC ab, so ist DELTA LOGIC berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von DELTA LOGIC gesetzten Nachfrist von 7 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Der Schadenersatzanspruch besteht nicht, wenn der Kunde nachweist, dass DELTA LOGIC kein Schaden entstanden ist.
4.5 Die Waren von DELTA LOGIC werden grundsätzlich unversichert ab Werk (EXW Incoterms 2010) versendet. Wird eine Transportversicherung abgeschlossen, ist DELTA LOGIC berechtigt, dem Kunden 0,5 % des Warenwertes für die Versicherung zu berechnen.
5. Softwarelieferungen
5.1 Bei Standardsoftware von DELTA LOGIC erhält der Kunde ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares, zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht an der Software und Dokumentation. Für Fremdsoftware gelten die beigefügten, enthaltenen oder abrufbaren Lizenzbedingungen der betreffenden Drittunternehmen.
5.2 Der Kunde wird die gelieferte Standardsoftware erst einsetzen, wenn die Ware vollständig bezahlt wurde, der mitgelieferte Dongle installiert wurde oder der Kunde den elektronischen Fingerabdruck gegeben hat. Der Kunde hat sodann die gelieferte Standardsoftware auf ihre Benutzbarkeit, Zweckmäßigkeit und Einsatzfähigkeit unverzüglich nach Erhalt selbst und kostenfrei für DELTA LOGIC zu prüfen und eventuelle Fehlfunktionen o.ä. unverzüglich, spätestens innerhalb von 12 Stunden nach Kenntniserlangung, an DELTA LOGIC zu melden. Die Weiterbetreibung der Software oder Ware bei Kenntnis einer Fehlfunktion erfolgt auf Risiko des Kunden sofern DELTA LOGIC nicht ausdrücklich die schriftliche Zustimmung zur Weiterbetreibung erklärt hat. Der Kunde verpflichtet sich Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Version, den Ort und die Anzahl der erstellten Kopien der Standardsoftware ergeben und auf Wunsch von DELTA LOGIC diese Aufzeichnungen vorlegen.
5.3 DELTA LOGIC gestattet dem Kunden, Standardsoftware im Object Code nur auf einem EDV-System gleichzeitig für die Aufgaben zu nutzen, zu deren Lösung sie bestimmt ist. Soweit nicht gesetzlich zwingend erlaubt, darf der Kunde die Standardsoftware nicht dekompilieren oder einem Reverse- Engineering unterziehen, von der Software abgeleitete Werke erstellen, die Dokumentation zu übersetzen, abändern oder davon abgeleitete Werke erstellen. Dem Kunden ist es nicht gestattet, Eigentums-, Urheberrechts- oder Copyright-Vermerke und Etiketten oder Kennzeichnungen zu entfernen. Keine von DELTA LOGIC gelieferte Software darf eingesetzt werden für Anwendungen in Kernkraftwerken, Flug- und Fahrzeugen, zur Planung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Flug- und Fahrzeugen oder deren Teilen, zur Navigation und zur Herstellung von Waffen aller Art sowie in medizinischen Anwendungen, in denen es zur Schädigung von Menschen kommen kann.
5.4 Der Kunde darf Standardsoftware vervielfältigen, soweit dies zur erlaubten Nutzung, insbesondere zur Sicherung, erforderlich ist. Er hat bei Lieferung von Software, auch von Updates oder Upgrades, unverzüglich eine Sicherungskopie zu fertigen. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch das Ausdrucken des Programmcodes und das Kopieren der Dokumentation zählen, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DELTA LOGIC zulässig. Der Kunde wird auf allen vollständigen oder teilweisen Vervielfältigungen den Copyright-Vermerk und alles sonstigen Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte in gleicher Weise anbringen, wie sie in der Original-Version der Standardsoftware enthalten sind.
5.5 DELTA LOGIC kann das Nutzungsrecht kündigen, wenn der Kunde trotz Abmahnung nach einer Frist von 30 Tagen eine Verletzung vorliegender Nutzungsbedingungen fortsetzt. Erlischt sein Nutzungsrecht, wird der Kunde das Original sowie alle Kopien und Teilkopien der Software binnen 30 Tagen an DELTA LOGIC zurückgeben oder löschen. Eine Löschung muss DELTA LOGIC unverzüglich plausibel mitgeteilt werden. Nach schriftlicher Zustimmung durch DELTA LOGIC kann der Kunde eine Kopie zu Archivzwecken behalten.
5.6 DELTA LOGIC macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware, ob Standard oder individuell, so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Aus diesem Grund werden sämtliche Schadensersatzansprüche, die aufgrund der eingesetzten Soft- oder Hardware der DELTA LOGIC eingetreten sind, und nicht in ausschließlich durch DELTA LOGIC gelieferten und installierten Software- und Hardwarelandschaft betrieben wurden, durch DELTA LOGIC ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern DELTA LOGIC explizit für das benutzte Gesamtsystem eine Funktionsgarantie übernommen hat.
6. Dienst- und Werkleistungen, Installationen
6.1 Dienstleistungen von DELTA LOGIC bestehen aus Beratung und Unterstützung beim Erreichen der jeweils vertraglich beschriebenen Leistungsziele des Kunden. Soweit erforderlich, hat der Kunde DELTA LOGIC Hilfs- und Informationsmittel zur Verfügung zu stellen.
6.2 Kommt der Kunde Mitwirkungspflichten nicht nach und entstehen dadurch Verzögerungen oder Mehraufwendungen, kann DELTA LOGIC - unbeschadet weiterer Rechte - Änderungen des Zeitplanes und der Preise verlangen.
6.3 Ist eine Werkleistung geschuldet (Individualsoftware), wird DELTA LOGIC das versprochene Werk herstellen. DELTA LOGIC wird dem Kunden nach Fertigstellung eines Werkes oder zum vereinbarten Zeitpunkt die vertragsgerechte Herstellung des Werkes nach festgelegten Abnahmekriterien oder mittels vom Kunden bereitzustellender Testdaten nachweisen. Gelingt der Nachweis, hat der Kunde die Leistung abzunehmen. Unwesentliche Abweichungen von den vereinbarten Merkmalen oder Abnahmekriterien berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern.
6.4 Soweit DELTA LOGIC beim Kunden installiert, hat der Kunde in seinen Räumen die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Elektroarbeiten und das Verlegen von Kabeln ist Aufgabe des Kunden. Mehrkosten, die entstehen, weil diese Arbeiten nicht oder nicht fachgerecht ausgeführt sind, trägt der Kunde. Der Kunde hat alle Umstände, welche die Installation erschweren könnten, unaufgefordert rechtzeitig bekannt zu geben.
7. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Gewährleistung
7.1 Der Kunde hat Waren unverzüglich nach Empfang auf Mängel zu untersuchen und DELTA LOGIC etwaige Mängel schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind DELTA LOGIC unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche seit Empfang, anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch eine Woche nach Entdeckung DELTA LOGIC schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
7.2 DELTA LOGIC darf bei einem Mangel nach eigener Wahl bei DELTA LOGIC oder dem Kunden diesen beseitigen oder dem Kunden eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Ist nach einem zweiten Versuch nicht nacherfüllt oder versucht DELTA LOGIC nicht in angemessenem Zeitraum die Nacherfüllung, darf der Kunde den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Hat DELTA LOGIC nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder wesentliche Pflichten verletzt, sind alle sonstigen Rechte des Kunden aus der mangelhaften Lieferung oder Leistung ausgeschlossen.
7.3 Die Rücksendung von Waren durch den Kunden, auch bei Vorliegen eines Mangels, bei einem Rücktritt oder zur Nachbesserung o.ä., trägt stets der Kunde. DELTA LOGIC ist dazu berechtigt, bei Waren, die per Nachnahme bzw. unfrei versendet wurden, die Annahme zu verweigern.
7.4 Liefert DELTA LOGIC Standard- oder Individualsoftware ist Voraussetzung für Mängelansprüche die ordnungsgemäße Handhabung und Verwendung der Waren und ein sicherer und geeigneter Standort. Es bestehen keine Ansprüche, wenn die Ware ohne DELTA LOGIC's schriftliche Zustimmung geändert oder angepasst wurde, unsachgemäß oder in einer Weise behandelt wurde, die den Wartungsanforderungen nicht entsprechen.
7.5 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige von Standard- oder Individualsoftware, dass ein Mangel nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung zu den jeweils gültigen Stundensätzen berechnet. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, DELTA LOGIC unentgeltlich bei der Fehlersuche zu
unterstützen.
7.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.
8. Haftung
8.1 Für Sach- und Rechtsmängel sowie für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet DELTA LOGIC nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Mängeln, die DELTA LOGIC arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit schriftlich ausdrücklich garantiert hat. Auf Ziffer 5.6 wird an dieser Stelle nochmals ausdrücklich verwiesen.
8.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet DELTA LOGIC auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten nicht leitender Angestellter wird die Haftung begrenzt auf Leistungen der Betriebshaftpflichtversicherung von DELTA LOGIC, wenn durch die Deckungssumme des Vertrages das typische Schadenrisiko abgedeckt ist. Ist die Betriebshaftpflicht von ihrer Leistung DELTA LOGIC gegenüber befreit, wird ihre Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
8.3 Der Kunde übernimmt es bei der Lieferung von Standard- und Individualsoftware als wesentliche Vertragspflicht, Daten in adäquaten Intervallen, jedoch mindestens täglich einmal, zu sichern. Im Falle eines von DELTA LOGIC zu vertretenden Datenverlustes haftet DELTA LOGIC nur für die Wiederherstellung in der Höhe des Aufwandes, der entstanden wäre, wenn die Sicherung vertragsgemäß durchgeführt worden wäre.
8.4 Erhält der Kunde eine Standardsoftware als Demoversion mit einem temporären Schlüssel ohne eine eigene Leistung zu erbringen, ist jegliche Haftung von DELTA LOGIC bis zum Vertragsschluss ausgeschlossen. Der Kunde stellt DELTA LOGIC von allen Ansprüchen Dritter frei die während dieser Zeit durch den Einsatz der Demoversion entstehen.
9. Eigentum, Schutz- und Nutzungsrechte
9.1 DELTA LOGIC behält sich das Eigentum an der Ware, einschließlich sämtlicher Dokumentationen und Datenträger, auf denen Software geliefert wird, bis zur vollständigen Bezahlung der Ware oder Leistung, vor. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich auf sämtliche offene Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem jeweiligen Kunden bis zur vollständigen Bezahlung.
9.2 Die Benutzung der Vorbehaltsware ist bis zur vollständigen Bezahlung untersagt. Nutzt der Kunde die Vorbehaltsware trotzdem, so ist jegliche Gewährleistungs- und Schadensersatzpflicht von DELTA LOGIC für diesen Zeitraum ausgeschlossen. Der Kunde darf die Vorbehaltsgegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, nicht jedoch verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Seine künftigen Ansprüche aus Veräußerung tritt der Kunde zur Sicherung der Forderung an DELTA LOGIC ab. DELTA LOGIC wird diese Abtretung nur bei Zahlungsverzug offenlegen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, DELTA LOGIC den Namen und die Adresse seines Kunden zu benennen. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, wird der Kunde DELTA LOGIC hierüber unverzüglich informieren, den Zugreifenden auf das Eigentum von DELTA LOGIC hinweisen und die Durchsetzung ihrer Rechte unterstützen.
9.3 Soweit die Forderungen von DELTA LOGIC durch die vorstehend erklärten Abtretungen und Vorbehalte zu mehr als 125% zweifelsfrei besichert sind, wird der Überschuss der Außenstände oder der Vorbehaltsware auf Verlangen des Kunden und nach Auswahl von DELTA LOGIC freigegeben.
9.4 Die von DELTA LOGIC geschuldeten Arbeitsergebnisse wie Programmmaterial, Dokumentationen und Zeichnungen in schriftlicher oder maschinenlesbarer Form wird DELTA LOGIC nach Fertigstellung, Abnahme und Zahlung dem Kunden übergeben. DELTA LOGIC kann von diesen Unterlagen zu Dokumentationszwecken Kopien anfertigen.
9.5 An in Erfüllung eines Auftrages geschaffenen Werken räumt DELTA LOGIC dem Kunden das zeitlich und räumlich unbegrenzte, nicht ausschließliches Recht ein, das Werk für sein Unternehmen zu benutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und mit anderen Werken zu verbinden. Die Weitergabe eines Teiles oder des ganzen Werkes an Dritte ist nicht gestattet. Bei Standardsoftware verbleiben alle über die in Ziffer 5 eingeräumten Nutzungsrechte hinausgehenden Rechte, insbesondere Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte, bei DELTA LOGIC. Dies gilt auch für Designs, Know-how und Arbeitsmethoden.
9.6 Erfindungen, die bei der Durchführung eines Auftrages von DELTA LOGIC-Mitarbeitern gemacht werden, kann DELTA LOGIC unter eigenem Namen zum Schutzrecht anmelden.
10. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Recht zur außerordentlichen Kündigung
10.1 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn es auf diesem Vertragsverhältnis beruht. Jeder Auftrag gilt als gesondertes Vertragsverhältnis.
10.2 DELTA LOGIC ist berechtigt, den Auftrag mit dem Kunden außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, soweit sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nachhaltig verschlechtert haben oder über das Vermögen des Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde.
11. Elektronischer Geschäftsverkehr
11.1 Zum Schriftverkehr und zu Lieferungen darf sich DELTA LOGIC unverschlüsselter E-Mails an die Adressen des Kunden bedienen.
11.2 Schaltet DELTA LOGIC zu Zwecken des Vertragsschlusses mit dem Kunden Tele- oder Mediendienste ein, ist DELTA LOGIC nicht verpflichtet, gesetzliche Kundeninformationspflichten einzuhalten. DELTA LOGIC wird dem Kunden jedoch die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form speichern zu können.
11.3 DELTA LOGIC haftet nicht für Schäden, die durch oder in Zusammenhang mit der Verwendung von Software, Dokumenten oder sonstigen Online-Diensten entstehen, die auf der Website von DELTA LOGIC abrufbar sind.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Zwischen den Parteien findet für alle Geschäfte ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, nicht jedoch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).
12.2 Erfüllungsort ist Schwäbisch Gmünd. Der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Parteien ist Schwäbisch Gmünd. DELTA LOGIC kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
DELTA LOGIC Automatisierungstechnik GmbH
Stuttgarter Straße 3
73525 Schwäbisch Gmünd
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